28 Mai

EU-Datenschutz-Grundverordnung: Alles neu macht der Mai?

DATENSCHUTZ BERATER. Die seit dem 25. Mai gültige EU-Datenschutz Grundverordnung, kurz DSVGO, verunsichert viele Berater. Denn viele Webseiten-Dienstleister verkünden: „Wer nicht sofort reagiert, riskiert drastische Bußgelder“.

 

Ist das tatsächlich so? Kann man jetzt überhaupt noch im Internet mit einer eigenen Webseite über angebotene Trainings- und Beratungsleistungen informieren, ohne mit einem Bein im „Knast“ zu stehen?

 

Keine Panik. So viel verändert sich beim Datensschutz nicht!

Die DSVGO ist keine komplett neue Regelung für einen Raum, in dem es zuvor  keine Gesetze gab. Sie ist vielmehr eine europäische Nachfolgerin für viele verschiedene nationale Gesetze. Damit gilt: Wer sich bisher auf seiner Webseite an die bestehenden Datenschutzgesetze hielt, muss keine großen Änderungen an seiner Seite vornehmen.

Kerngegenstand der Datenschutz Grundverordnung sind die sogenannten personenbezogenen Daten, wie Namen oder Adressen. Vor allem Online-Shops und Seiten mit einem persönlichen Login erheben solche Daten für ihre Dienstleistungen. Wie bisher gilt deshalb: Insbesondere Shop-Betreiber sollten sich intensiv mit den nun geltenden Regeln befassen, um das Risiko von Abmahnungen zu minimieren.

 

Google-Analytics-Nutzer: IP-Adressen anonymisieren

Normale Webseiten, auf denen über Produkte und Leistungen eines Beraters oder Trainers informiert wird, verarbeiten für gewöhnlich keine personenbezogenen Daten;  dennoch können auch sie von der DSVGO betroffen sein – wenn sie zum Beispiel Software zur Analyse der Website-Besucher, wie etwa Google Analytics, verwenden. Hierbei ist neben einem korrekten Hinweis in der Datenschutz-Erklärung auf der Webseite darauf zu achten, dass Google Analytics so konfiguriert ist, dass die IP-Adressen der Nutzer der Webseite anonymisiert werden.

 

Newsletter: Faktisch ändert sich bei Newsletter-Versand fast nix.

Auch Newsletter sind von der DSVGO betroffen, da es sich bei Email-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Daraus folgt, dass die Abonnenten eines Newsletters somit unter anderem ein Recht auf eine Löschung ihrer persönlichen Daten haben. Konkret heißt: Meldet sich jemand vom Bezug eines Newsletter ab, muss er auch die Möglichkeit haben, seine Email-Adresse löschen zu lassen.

Ansonsten ändert sich beim Newsletter versenden wenig: Auch bevor die DSVGO in Kraft trat, galt bereits: Berater dürfen nicht einfach so, ihren Newsletter Personen oder Organisationen per Mail zusenden. Die Empfänger müssen hierzu schriftlich, ihre Zustimmung erteilt haben. Ansonsten ist die Mail Spam, und der Versender kann abgemahnt werden.

 

Die großen Daten-Kraken geraten auch nicht in Panik

Insgesamt ist das Inkrafttreten der DSVGO ein guter Anlass, sich mit den (Datenschutz-)Baustellen der eigenen Webpräsenz zu beschäftigen – auch weil ein guter Umgang mit Datenschutz-Vorschriften mit einem besseren Ranking von Google belohnt wird. Ein Grund in Panik zu geraten ist, die neue Verordnung für Berater, Trainer und Coaches jedoch nicht. Die großen Daten-Kraken wie Facebook & Co, die die DSVGO eigentlich im Visier hatte, tun dies auch nicht.

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