19 Juli

Online-Coaching-Anbieter muss 23.800 Euro Honorar zurückzahlen

ONLINE-COACHING, HONORAR COACHES. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs benötigen Online-Coaching- und Online-Seminar-Anbieter eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

 

Der Markt für Online-Coachings und -Seminare boomt. Das heißt, die von Beratern, Trainer, Coaches angebotenen Maßnahmen beispielsweise zur Weiterbildung oder Persönlichkeitsentwicklung finden heutzutage weitgehend ganz oder teilweise online statt. Die TeilnehmerInnen sind also nur über ihre Computer miteinander verbunden, sie treffen sich nicht persönlich.

 

Online-Coaching- und -Seminar-Anbieter brauchen eine Zulassung

BGH: Online-Seminar- und -Coaching-Anbieter sind „Fernunterricht-Anbieter“

In diesem Markt tummeln sich auch viele schwarze Schafe. Vermutlich unter anderem deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun – einem auf der Webseite www.n-tv.de veröffentlichten Artikel zufolge – entschieden, dass Online-Coaching- und -Seminar-Anbieter eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) brauchen (Az.: III ZR 109/24).  Fehlt diese Zulassung, so sind die zwischen einem Online-Coaching- oder Online-Seminar-Anbieter und seinen Kunden abgeschlossenen Verträge null und nichtig. Deshalb können diese auch die von ihnen an den Anbieter gezahlten Honorare zurückverlangen.

 

Bei fehlender Zulassung können Kunden die Honorare zurückfordern

 Um welche Summen es dabei geht, beschreibt der Autor des Artikels Roland Klaus, der Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf, am Beispiel des Falls, über den der BGH entschieden hat. Der beklagte Online-Seminar-Anbieter muss 23.800 Euro Honorar an seinen Kunden zurückzahlen. Hierbei handelt es sich um die Hälfte der „Gebühr“ für ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“, das dieser bereits entrichtet hatte. Die andere Hälfte hatte er noch nicht bezahlt.

 

Das Urteil gilt für den B2C- und B2B-Bereich

Das Urteil ist – Roland Klaus zufolge – für die Beraterzunft aus zwei Gründen brisant:

  1. Die meisten Anbieter von Online-Coachings, -Seminaren usw. haben keine Zulassung nach dem FernUSG. Deshalb trifft das BGH-Urteil sie „an einer sehr empfindlichen Stelle“.
  2. Das BGH bekräftigte, dass der Schutz des FernUSG nicht nur für private Verbraucher, sondern auch für Unternehmen und Gewerbetreibende gilt. Auch diese haben also Anspruch auf eine Rückzahlung der Seminarkosten bzw. Coachinghonorare, wenn dem Anbieter die nötige Zulassung fehlt.

 

Hybride Coaching- bzw. Blended Learning-Formate sind betroffen!?

Auch hybride Formate wie Blended Learning-Konzepte sind betroffen

Das BGH-Urteil dürfte, Klaus zufolge, auch anwendbar sein, wenn die Weiterbildungs- oder Coaching-Leistungen teils online und teils im Rahmen von Präsenzveranstaltungen erbracht werden. Solche hybriden Veranstaltungsformate (bzw. Blended-Learning-Formate) finden insbesondere im B2B-Bereich sehr häufig statt. Sie werden auch vom Gros unserer Kunden angeboten. Deshalb sollen sie – ebenso wie alle anderen Anbieter digitaler oder hybrider Formate – prüfen,

  • ob sie eine Zulassung nach dem FernUSG benötigen oder
  • ob ihre Verträge Mängel wie beispielsweise eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen,

damit ihre Verträge rechtssicher sind.

 

Hinweis: Wir haben keinen „Fakten-Check“ gemacht! Also Vorsicht!

Wir haben die Richtigkeit der Informationen in dem auf der NTV-Webseite veröffentlichten Artikel nicht gecheckt – unter anderem, da wir keine Juristen sind. Zudem können wir die Seriosität der Interessengemeinschaft Widerspruch nicht einschätzen.

 

Dessen ungeachtet, haben wir uns jedoch entschieden, in unserem Blog auf den Artikel hinzuweisen, da das besagte Urteil, sofern die in ihm enthaltenen Informationen stimmen, das aktuelle Geschäftsmodell vieler nicht nur im B2B-Bereich tätigen Berater, Trainer, Coaches, die auch digitale und hybride „Weiterbildungsformate“ anbieten, in Frage stellen, denn so unsere Erfahrung: Sie haben (fast) alle keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

 

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